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"SiGeKo nach Baustellenverordnung – Ausbildung, Aufgaben und SiGe-Plan"


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SiGeKo nach Baustellenverordnung – Ausbildung, Aufgaben und SiGe-Plan

© Pitiphat – stock.adobe.com

Die Baustellenverordnung (BauStellV) verpflichtet Auftraggeber eines Bauvorhabens, einen oder mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo) zu bestellen, wenn auf einer Baustelle Personen verschiedener Arbeitgeber beschäftigt sind. Ein SiGeKo ist zuständig für den Arbeitsschutz der Beschäftigten und muss für die Durchführung dieser wichtigen Aufgabe ausreichend qualifiziert sein. Doch ist ein SiGeKo wirklich für jedes Bauvorhaben zu bestellen und welche Aufgaben übernimmt er konkret?

 

 SiGeKo kurz erklärt

Der SiGeKo berät den Bauherrn und ist für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten am Bau zuständig. Er findet mittels Gefährdungsbeurteilungen mögliche Gefahrenquellen an Baustellen und erstellt einen entsprechenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan), der Schutzmaßnahmen für die Beteiligten definiert. Mithilfe einer zusätzlichen Ausbildung können sich Interessierte zum SiGeKo qualifizieren lassen – vorausgesetzt, sie bringen Berufserfahrung und baufachliche Kenntnisse mit.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wie definiert die Baustellenverordnung den SiGeKo?
  2. Wann ist ein SiGeKo erforderlich?
  3. Welche Aufgaben hat der SiGeKo?
  4. Wie verläuft die Ausbildung zum SiGeKo nach RAB 30?
  5. Welches Gehalt erhält ein SiGeKo?

Wie definiert die Baustellenverordnung den SiGeKo?

Die Baustellenverordnung ist eine der relevantesten rechtlichen Grundlagen für die Arbeit eines SiGeKo, weil diese grundlegende Vorgaben zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen beinhaltet. Aus der Baustellenverordnung ergeben sich die verschiedenen Aufgaben des SiGeKo bei Planung sowie Ausführung von Bauvorhaben, womit sie den Rahmen für das gesamte Berufsbild bildet.

Außerdem verpflichtet die Baustellenverordnung in § 3 Bauherren unter bestimmten Voraussetzungen einen SiGeKo zu bestellen. Unter welchen Umständen Bauherren einen SiGeKo bestellen müssen, ist in der Baustellenverordnung selbst definiert:  

Wann ist ein SiGeKo erforderlich?

Der Bauherr hat nach § 3 Abs. 1 BauStellV einen oder mehrere Koordinatoren für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf der Baustelle zu bestellen, wenn

  • dort Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber, wie etwa verschiedene Gewerke oder Firmen, tätig sind oder
  • besonders gefährliche Arbeiten verrichtet werden.

Die Bestellung des SiGeKo erfolgt in der Regel schriftlich. In dieser klären Bauherr und SiGeKo u.a. folgende Fragen:

  • Welche Befugnisse werden dem SiGeKo während seiner Tätigkeit anvertraut?
  • Welchen Arbeitsumfang hat der SiGeKo im Rahmen des Bauvorhabens zu erfüllen?
  • In welchem Zeitraum wird der SiGeKo beschäftigt?

Optional kann auch der Bauherr selbst als SiGeKo tätig werden. Dafür muss er allerdings entsprechende fachliche Voraussetzungen erfüllen, die es ihm ermöglichen, die Aufgaben des SiGeKo fachgerecht auszuführen.

Welche Aufgaben hat der SiGeKo?

Der SiGeKo ist für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten am Bau zuständig. Dafür führt er Gefährdungsbeurteilungen durch und optimiert auf dieser Grundlage die Arbeitsabläufe auf der Baustelle so, dass die Betriebssicherheit auf der Baustelle gesichert ist und möglichst keine Gefährdungen für die Beteiligten entstehen. In diesem Rahmen hat er verschiedene Tätigkeiten wahrzunehmen, die § 3 der Baustellenverordnung in folgende Bereiche unterteilt:

Aufgaben bei der Planung des Bauvorhabens – SiGe-Plan und Risiko-Prüfung

  • Arbeitsschutz bei der Planung 
    Der SiGeKo kommt bereits bei der Planung der Bauvorhaben zum Einsatz. Er sorgt beispielsweise dafür, dass die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitssicherheit auf der Baustelle nach § 4 ArbSchG bei folgenden Punkten eingehalten werden:
    • Planung des Bauvorhabens im Allgemeinen,
    • Einteilung der Arbeiten, die zeitgleich oder zeitlich versetzt durchzuführen sind und
    • Ermittlung der notwendigen Arbeitsstunden für die Bauarbeiten.
  • SiGe-Plan
    Der SiGeKo ist für die Erstellung eines SiGe-Plans verantwortlich. Der SiGe-Plan enthält allgemein geltende Arbeitsschutzbestimmungen für die Baustelle und spezielle Schutzmaßnahmen für besonders gefährliche Arbeiten am Bau.
    Der SiGeKo erstellt, bearbeitet und entwickelt den SiGe-Plan stetig weiter und passt ihn so an die Gegebenheiten der Baustelle in Bezug auf Arbeitssicherheit der Beschäftigten an. Der Arbeitgeber hat die Hinweise des SiGeKo und des SiGe-Plans zu beachten.

    Informations-Material
  • Der SiGeKo erstellt Material mit Informationen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeiten auf der Baustelle, welches ggf. später bei der Durchführung der Bauarbeiten herangezogen werden kann.

  • Risiko-Prüfung
    Bevor die Beschäftigten mit den Bauarbeiten beginnen, prüft der SiGeKo die Baustelle bzw. das jeweilige Arbeitsumfeld der Beschäftigten auf mögliche Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken. Findet er hier bereits Gefahrenquellen, organisiert er geeignete Präventivmaßnahmen.

Aufgaben während der Ausführung der Bauarbeiten

  • Durchsetzung ArbSchG und BauStellV
    Bei der Ausführung des Bauvorhabens ist der SiGeKo dafür zuständig, dass die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitssicherheit auf der Baustelle nach § 4 ArbSchG befolgt werden. Außerdem achtet er darauf, dass auch Unternehmer ohne Beschäftigte auf der Baustelle die Vorgaben der Baustellenverordnung beachten. 

  • Anpassung SiGe-Plan
    Sollte es während der Bauausführung zu wesentlichen Änderungen der Bauarbeiten kommen, überarbeitet der SiGeKo den SiGe-Plan entsprechend der aktuellen Entwicklungen, um weiterhin den Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten. Weiter koordiniert der SiGeKo die Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber am Bau und überwacht die zulässige Umsetzung der Arbeitsverfahren auf der Baustelle vonseiten der Arbeitgeber.

  • Einhaltung Hygienestandards
    Insbesondere während der Corona-Pandemie muss der SiGeKo seinen Fokus stark auf den Gesundheitsschutz legen und Infektionsschutzmaßnahmen verstärkt umsetzen. Er sollte beispielsweise in regelmäßigen Abständen die Umsetzung von Maßnahmen, wie z. B. die Einhaltung des Sicherheitsabstandes (1,5 bis 2m) kontrollieren.

 Weitere Informationen zu den Aufgaben des SiGeKo enthalten die RAB 30 (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen).

Wie verläuft die Ausbildung zum SiGeKo nach RAB 30?

Grundsätzlich können Interessierte nach Abschluss einer entsprechenden Ausbildung als SiGeKo tätig werden. Die Baustellenverordnung bleibt beim Thema Ausbildung zum SiGeKo jedoch wage und gibt lediglich vor, dass angehende SiGeKo für die vorgesehenen Aufgaben „geeignet“ sein müssen, also entsprechende Vorkenntnisse aufzuweisen haben. Klare Vorgaben zum Inhalt der Ausbildung macht z.B. die RAB 30: Wer sich zum SiGeKo weiterbilden möchte, benötigt

  • fachliche Kenntnisse aus dem Baubereich,
  • ausreichend Berufserfahrung in der Baubranche und
  • die Fähigkeit, die erlernten spezifischen Kenntnisse aus Arbeitsschutz und Koordination am Bau umzusetzen.

Hauptaspekt der Ausbildung zum SiGeKo ist immer die Kombination aus Arbeitsschutz und Organisation bzw. Koordination. Durch die bereits vorhandenen beruflichen Fachkenntnisse und die Berufserfahrung, die die Teilnehmer mitbringen müssen, können sie ihre zukünftigen Aufgaben im Bauwesen besser erfüllen.

Für Interessierte gibt es unterschiedlichste Weiterbildungsmöglichkeiten und -formate. Im Rahmen des E-Learnings „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator/in (SiGeKo)“ eignen sich die Teilnehmer den sicheren Umgang  mit allen relevanten gesetzlichen Vorschriften an, wie der Baustellenverordnung, den RAB 30 im Rahmen der Anlagen B und C oder dem Arbeitsschutzgesetz. Darüber hinaus lernen die Teilnehmer notwendige Schutzmaßnahmen für Gefahrensituationen auf der Baustelle kennen.

Welches Gehalt erhält ein SiGeKo?

Das Gehalt eines SiGeKo unterliegt keinem preisrechtlichen Rahmen oder Vorgaben wie z. B. der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Außerdem ist keine Schriftform erforderlich, sodass der Beschluss bezüglich des Gehalts auch stillschweigend oder mündlich verfasst werden kann. Jedoch gelten beim Ermitteln der üblichen Vergütung die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wenn der Auftraggeber das Anstellungsverhältnis des SiGeKo z. B. als Werk- oder Dienstvertrag beschließt. Dennoch entscheidet der Verantwortliche i. d. R. im Einzelfall über die Höhe des Gehalts, sodass es keine allgemeinen Vorgaben zur Vergütung eines SiGeKo gibt.

Der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) bietet als Orientierung für Interessierte einen (unverbindlichen) Honorarvorschlag, der mit den Angaben der Baustellenverordnung entworfen wurde.

Quellen: VOB und BGB am Bau, BauStellV

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