Arbeitsstättensicherheit | 12.03.2014
Die EU-Richtlinie zum Schutz vor der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung (2006/25/EG) wurde im Juli 2010 in Deutschland rechtsverbindlich als „Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung“ (OStrV), Bundesgesetzblatt BGBl I Nr. 38 S. 960, umgesetzt. Damit ist sie für alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße verpflichtend. Wissen Sie, wie Sie Ihre Mitarbeiter vor schädlicher optischer Strahlung schützen müssen?
Zur künstlich erzeugten optischen Strahlung gehören:
• ultraviolette Strahlung (100 - 400 nm),
• sichtbare Strahlung (380 - 780 nm),
• sichtbare Laserstrahlung (400 - 700 nm) und
• Infrarotstrahlung (780 nm - 1 mm).
Diese wird von Beschäftigten in unterschiedlichen medizinischen Gebieten, u.a. Zahnmedizin, Orthopädie, Dermatologie und anderen Bereichen, wie z.B. Druckgewerbe, Werkstoffprüfung eingesetzt, bei
- Laseranwendungen,
- Laser-, Lichtbogenschweißen,
- der Prüfung von Werkstoffen auf Haarrisse,
- Hochöfen und Glasschmelzen,
- Belichtungs- und Beschichtungsanlagen im Druckgewerbe
überwiegend zu Behandlungs- und Prüfungszwecken, eingesetzt.
Die Zielgruppe "Beschäftigte" schließt in dieser Verordnung ausdrücklich auch Studenten, Schüler und sonstige in einer Ausbildungseinrichtung tätige Personen mit ein.
Die durch das Ausmaß der Exposition resultierenden primären und sekundären Gefährdungen, die sich vorwiegend auf mögliche Schäden an Augen und Haut wie
- Rötungen der Haut,
- Hautalterung,
- Hautkrebs sowie
- Hornhaut-, Bindehaut- oder Netzhautschäden der Augen,
- Verbrennungen, Entzündungen, Linsentrübung
muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner fachkundig erstellten, schriftlich dokumentierten angemessenen Gefährdungsbeurteilung (§ 5,6 ArbSchG i.V.m. § 3 OStrV) arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogen vor Aufnahme der Tätigkeit erfassen, bewerten und für den Fall, dass die Gefährdung größer als nur „geringfügig“ ist, u.a. durch künstlichem Licht, Computerbildschirme oder Anzeigen von Elektrogeräten, Maßnahmen zur Minimierung einleiten, deren Wirksamkeit regelmäßig überprüft werden müssen.
Dabei sind die vorgegebenen Grenzwerte nach §6 OstrV einzuhalten, die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV-Grundsatz G17 (sowie auch regelmäßige private eigene Vorsorge: „Hautkrebsscreening“) zu berücksichtigen, die ggf. vom Arbeitgeber über Berechnungen oder Messungen selbst ermittelt werden müssen.
Anmerkung: Der Missbrauch von Laserpointern durch gezielte Attacken auf Fahrzeuge und Menschen stellt in diesem Zusammenhang ein großes Problem dar. Angesichts immer leistungsstärkerer Laser ist nicht nur eine Blendung/Reflexion sondern auch eine direkte Schädigung der Augen über immer größere Distanzen möglich. Mittlerweile sind Laserangriffe ein Hauptrisiko für Piloten.
Bevor der Arbeitgeber Laser der Klassen 3R, 3B und 4 betreibt, muss er einen Laserschutzbeauftragten schriftlich bestellen. Die Sachkunde ist über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Laserschutzbeauftragte zu belegen. Der Laserschutzbeauftragte arbeitet mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem
Betriebsarzt zusammen. Hierbei sind die Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche zu beachten (§ 11 BGV A2) .
Eine „Laseranzeige“ gemäß Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ (§ 5 Abs. 1 BGV B2) an die Berufsgenossenschaft sowie an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt ist vor der ersten Inbetriebnahme der Klassen 3 B oder 4 erforderlich. Für Laser, die der Maschinenrichtlinie unterliegen, ist zudem die Konformitätserklärung als Anlage in Kopie beizufügen.
Beschäftigte regelmäßig unterweisen
Beschäftigte müssen über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung
vor Aufnahme der Tätigkeit, anlassbezogen bzw. in regelmäßigen Abständen u.a. über folgende Inhalte unterwiesen werden (§ 8 OStrV).
- Gefährdungen, die mit der Tätigkeit verbunden sind,
- Informationen zu den Grenzwerten,
- Ergebnisse der Expositionsermittlung,
- sichere Arbeitsverfahren zur Gefährdungsminimierung,
- Maßnahmen, die zur Beseitigung oder Minimierung der Gefährdung ergriffen werden,
- sachgerechte Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen,
- arbeitsmedizinische Beratung der Betroffenen bei Überschreitung der Grenzwerte (§ 6 OStrV)
Checkfragen als Handlungshilfe für den Arbeitgeber
Für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zum Thema: Künstliche Optische Strahlung ist zunächst darzustellen, um welche künstliche optische Strahlungsquelle(n) es sich handelt. Anschließend ist die Beantwortung folgender Fragen mit „ja“ erforderlich:
- Entspricht das Arbeitsmittel dem Produktsicherheitsgesetz? (u.a. CE-Kennzeichnung)
- Sind Betriebsanleitung bzw. Produktunterlagen vorhanden, z.B. Montage- oder Bauanleitung?
- Wurden benachbarte sekundär belastete Arbeitsbereiche/Arbeitsplätze bewertet?
- Wurden erforderlichenfalls Messergebnisse oder vergleichbare Expositionsbewertungen für die betroffenen Arbeitsplätze ermittelt?
- Wurde eine entsprechende Betriebsanweisung erstellt?
- Sind regelmäßige Unterweisungen vorgesehen? (Nachweis!)
- Wurden Abschirmungsmaßnahmen berücksichtigt?
- Sind individuell geeignete Persönliche Schutzausrüstungen vorhanden? (Schutzbrillen, Schutzkleidung)
- Sind stark absorbierende, raue Decken/Oberflächen vorhanden?
- Wurde eine arbeitsmedizinische Beratung ggf. Vorsorge bezüglich künstlicher optischer Strahlung (G17) berücksichtigt?
Autor: Stefan Johannsen
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Rechtsvorschriften
- ASR A3.4: Beleuchtung
- BGR 131-2: Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung
- BGR 131-1: Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten - Handlungshilfen
- BGI 856: Beleuchtung im Büro
- BGG 917: Grundsätze für die Ausbildung von Sachkundigen für die Prüfung der künstlichen Beleuchtung
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