![]() |
News | 26.07.2011
In vielen Betrieben werden häufig Leiharbeitnehmer und Fremdfirmenmitarbeiter eingesetzt. Im Falle eines Arbeitsunfalles muss Ihnen klar sein, wer diesbezüglich eine Unfallanzeige zu erstellen hat: Sie oder der Fremdunternehmer?
Die Vorgehensweise und Unfallmeldung unterscheidet sich bei Leiharbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Fremdfirmenmitarbeitern, die im Rahmen von Werkverträgen tätig werden.
Leiharbeitnehmer
Bei einem Leiharbeitnehmer handelt es sich um eine Form des drittbezogenen Personaleinsatzes. Ein Fremdunternehmer stellt einen Arbeitnehmer ein überlässt diesen dann zum Zwecke der Arbeitsleistung einem Dritten.
Verunklückt in Ihrem Betrieb ein Leiharbeitnehmer und kommt es aufgrund des Arbeitsunfalls zu einer über 3 Tage andauernden Arbeitsunfähigkeit, müssen Sie den Unfall an Ihre Berufsgenossenschaft melden. Dabei ist der Leiharbeitnehmerstatus unter Ziffer 9 zu vermerken. Der Arbeitgeber (Verleiher) des verunfallten Leiharbeitnehmers muss in diesem Fall ebenfalls eine Unfallmeldung an die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft abgeben.
Fremdfirmenmitarbeiter
Bei einem Fremdfirmenmitarbeiter handelt es sich um einen Beschäftigten einer Drittfirma, der im Rahmen eines Werkvertrages tätig wird. Im Falle eines meldepflichtigen Unfalls steht der Arbeitgeber des Verletzten in der Pflicht an die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft eine Unfallmeldung abzugeben.
Produktempfehlung

Sicherheitshandbuch auf CD-ROM
90 % aller Arbeitsunfälle passieren aus Unachtsamkeit. Erhöhen Sie jetzt die Sicherheit in Ihrem Betrieb und nutzen Sie zur Durchführung und Dokumentation Ihrer Arbeitsschutzmaßnahmen unsere fertigen Arbeitshilfen auf CD-ROM.
>> mehr Informationen
Praxishilfen zum Thema
Diese Praxishilfen zum Thema können Sie als Einzeldownload erwerben:
Für PREMIUM-User ist der Zugriff auf alle Praxishilfen frei.
Sie sind noch kein PREMIUM-User?
>> Mehr Informationen
Rechtsvorschriften
Für PREMIUM-User ist der Zugriff auf alle Rechtsvorschriften frei.
Sie sind noch kein PREMIUM-User?
>> Mehr Informationen
kab