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ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“: Aktuelle Vorgaben zum betrieblichen Brandschutz

© jaboo_foto – stock.adobe.com

Damit im Brand- oder Gefahrenfall alle anwesenden Personen ein Gebäude schnellstmöglich verlassen können, muss jeder Betrieb geeignete Fluchtwege vorweisen sowie einen entsprechenden Flucht- und Rettungsplan erstellen. Die ASR A2.3 schreibt hierzu konkrete Regelungen vor, die Arbeitgebern und Brandschutzverantwortlichen helfen, die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Sie wurde zuletzt am 18.03.2022 umfangreich überarbeitet. Für welche Bereiche gilt die ASR A2.3? Wie breit müssen Flucht- und Rettungswege sein und welche Ziele werden mit Erstellung der ASR verfolgt?

Inhaltsverzeichnis

  1. Für welche Bereiche gilt die ASR A2.3?
  2. Länge und Breite von Flucht- und Rettungswegen
  3. Länge und Breite von Treppen auf Fluchtwegen
  4. Weitere Vorgaben der ASR A2.3
  5. So muss der Flucht- und Rettungsplan aussehen
  6. Welche Ziele werden mit Erstellung der ASR A2.3 verfolgt?
  7. ASR A2.3 aktuell: Welche Fassung gilt derzeit?

Achtung: 

Diese ASR beinhaltet seit März 2022 auch einige Vorgaben aus der ASR A3.4/7. Letztere wurde am 18.03.2022 offiziell vom BMAS aufgelöst, da sie teils widersprüchliche bzw. unklare Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung auf Fluchtwegen und der Allgemeinbeleuchtung enthielt.

Dadurch wurde die bisherige Bezeichnung der ASR A2.3 umbenannt in „Fluchtwege und Notausgänge“, der Teil „Flucht- und Rettungsplan“ entfällt künftig. Außerdem wurden die Begriffe „erster“ und „zweiter Fluchtweg“ umbenannt in „Haupt-“ und „Nebenfluchtweg“.

Für welche Bereiche gilt die ASR A2.3?

Die Technische Regel für Arbeitsstätten (auch „Arbeitsstättenregel“, ASR) A2.3 umfasst folgenden Anwendungsbereich:

Gilt für... Gilt nicht für...*
  • Einrichten und Betreiben von:
    • Fluchtwegen
    • Sammelstellen
    • Sicherheitsbeleuchtung und optischen Sicherheitsleitsystemen für Fluchtwege und Notausgänge (seit März 2022 in dieser ASR, zuvpr Bestandteil der ASR A3.4/7)
  • Auswahl sowie Planung von Notausgängen in Gebäuden und vergleichbaren arbeitsrelevanten Einrichtungen der Mitarbeiter
  • Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen
  • Durchführen von Evakuierungs- und Räumungsübungen mithilfe des Flucht- und Rettungsplans
    → Wichtig: Es ist zu prüfen, ob außer den Beschäftigten noch andere Personen anwesend sind.
  • Errichten und Betreiben von
    • Arbeitsstätten, die nicht von allen Seite umschlossen sind und sich im Freien befinden.
    • Bereichen in Gebäuden und Einrichtungen, die die Beschäftigten nur bei Instandhaltungsarbeiten besuchen (v. a. Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder andere Verbesserung der Arbeitsstätte, die dem Erhalt des baulichen und technischen Zustandes dient).
  • Verlassen von Arbeitsmitteln im Gefahrenfall gemäß § 2 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung.

*Liegen im Einzelfall vergleichbare Verhältnisse vor, können Betriebe auch die hierfür zutreffenden Hinweise der Arbeitsstättenregel nutzen. Andernfalls müssen Arbeitgeber spezifische Maßnahmen festlegen, mit denen sie die erforderliche Sicherheit ihrer Beschäftigten im Gefahrenfall sicherstellen.

Zudem gilt wie bei jeder Arbeitsstättenregel: Zwar müssen sich Arbeitgeber und Brandschutzverantwortliche nicht zwingend an die Angaben der ASR A2.3 halten. Allerdings müssen sie im Gegenzug andere Maßnahmen festlegen, mit denen sie mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten sicherstellen. Befolgen Betriebe hingegen die Regelungen der ASR, erfüllen sie i. d. R. bereits die gesetzlichen Bedingungen und müssen keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen ergreifen.

Aus der ASR A3.4/7 übernimmt die Technische Regel folgende Inhalte:

  • Beispiele für Arbeitsstätten, die eine Sicherheitsbeleuchtung, ggf. ein optisches Sicherheitsleitsystem für Fluchtwege und Notausgänge benötigen.
  • Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme:
    • Lichttechnische Anforderungen
    • Hinweise zu Betrieb, Instandhaltung und Prüfung

→ Genauere Informationen zu den übernommenen Inhalten der ASR A3.4/7 beschreibt dieser Beitrag.

Außerdem sind der ASR A2.3 u. a. konkrete Maße für Flucht- und Rettungswege vorgegeben. Sie beschreiben die maximal erlaubte Länge und mindestens notwendige Breite der Wege.

ASR-A2-3-Fluchtweg-Breite-Treppe-Forum-Verlag-Herkert-GmbH
Treppen können u. U. auch Teil des Fluchtwegs sein, verzögern jedoch im Gefahrenfall die Geschwindigkeit, mit der die anwesenden Personen das Gebäude verlassen können. Daher gibt es auch hierfür konkrete Vorgaben in der ASR A2.3.
Bild: © Artur Golbert – stock.adobe.com

Länge und Breite von Flucht- und Rettungswegen

Zunächst sind die Anforderungen des Bauordnungsrechts der jeweiligen Länder zu beachten. So müssen Arbeitgeber ggf. weitergehende Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge aus der ASR A2.3 erfüllen. Davon betroffen ist z. B. die Frage, ob ein Nebenfluchtweg (ehemals „zweiter Fluchtweg“) im Gebäude notwendig ist oder nicht.

Des Weiteren beeinflussen folgende Faktoren, wie lang und breit die Flucht- und Rettungswege sein müssen:

  • vorhandene Gefährdungen
    → damit verbundene maximale Länge der Fluchtwege
  • Lage und Größe des Raums
  • bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen:
    • maximale Anzahl anwesender Personen
    • Anteil ortsunkundiger Personen

Aber welche konkrete Maße beinhaltet die ASR A2.3?

Wie breit müssen Flucht- und Rettungswege sein?

Die Mindestbreite der Fluchtwege ergibt sich aus der höchstmöglichen Anzahl der Personen, die den Fluchtweg im Gefahrenfall benutzen müssen. In der Praxis bedeutet das:

Anzahl der Personen (Einzugsgebiet) mindestens geforderte lichte Breite
bis max. 5 0,90 m
bis max. 20 1,00 m
bis max. 200 1,20 m 
bis max. 300 1,80 m 
bis max. 400 2,40 m 

Zusätzlich gibt es davon abweichende Vorgaben für Fluchtwege aus besonderen Bereichen.

Besonderer Bereich mindestens geforderte lichte Breite
Gänge zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen 0,60 m
Nebengänge von Lagereinrichtungen zur ausschließlichen Be- und Entladung von Hand 0,75 m

Türen von Toilettenzellen und Toilettenräumen mit einer Toilette (ASR A4.1 „Sanitärräume“)

0,55 m

Außerdem gelten folgende Vorgaben:

  • Die Mindestbreite darf nicht verringert werden durch Einbauten, Einrichtungen und Türen, die sich in Richtung des Fluchtwegs öffnen lassen. Türen dürfen die Breite des Fluchtwegs um maximal 0,15 m verengen.
  • Bei einem Einzugsgebiet bis 5 Personen muss die lichte Breite in jedem Fall mindestens 0,80 m betragen.
  • Die lichte Höhe über Fluchtwegen muss mindestens 2,00 m entsprechen, darf jedoch durch Türen um maximal 0,05 m verringert werden.

Beim Ausmessen der Breite von Türen, Fluren und Treppen müssen auch die Räume sowie besonders gekennzeichnete Verkehrswege berücksichtigt werden, die zum Fluchtweg führen. Insgesamt muss die Breite der Türen, Fluren und Treppen aufeinander abgestimmt sein.

Wie lang müssen Flucht- und Rettungswege sein?

Generell muss die Länge der Rettungswege möglichst kurz sein. Außerdem darf die tatsächliche Länge des Laufwegs nicht größer sein als das 1,5-fache der Länge des Fluchtwegs. So dürfen Flucht- und Rettungswege, je nach Raumnutzung bzw. Raumart, maximal folgenden Wert betragen:

Raumart bzw. Nutzung maximal erlaubte Länge
Räume ohne oder mit gewöhnlicher Brandgefährdung* 35 m
Räume mit erhöhter Brandgefahr mit selbstständigen Feuerlöscheinrichtungen* 35 m
Räume mit erhöhter Brandgefahr ohne selbstständige Feuerlöscheinrichtungen* 25 m
giftstoffgefährdete Räume 20 m
explosionsgefährdete Räume 20 m
explosivstoffgefährdete Räume 10 m

*Bei Fluchtwegen für diese Räume oder bei Rettungswegen dürfen die Wege ggf. länger sein, wenn das jeweilige Bauordnungsrecht des Landes einen höheren Wert als die ASR A2.3 erlaubt.

Näheres zu den Begriffsbestimmungen der einzelnen Brandgefährdungen enthält die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“. Welche Regelungen für zweite bzw. Nebenfluchtwege gelten, zeigt der Beitrag „Zweiter Flucht- und Rettungsweg – Anforderungen und Vorschriften“.

Länge und Breite von Treppen auf Fluchtwegen

Da im ersten Fluchtweg bzw. Hauptfluchtweg von mehrstöckigen Gebäuden meistens Treppen enthalten sind, sollten auch hierfür bestimmte Punkte eingehalten werden. So müssen Treppen, die im Hauptfluchtweg liegen, immer gerade Verläufe beinhalten. Dadurch dürfen keine Wendel- und Spindeltreppen im Verlauf des Fluchtwegs enthalten sein.

Gebogene Treppenverläufe sind nur zulässig, wenn sie diese Bedingungen einhalten:

  • Lichte Breite: maximal 1,40 m
  • Innendurchmesser: mehr als 2,00 m
  • Gleiche Stufenabmessungen

Des Weiteren sollten die Treppenverläufe nach ASR A2.3 folgende Anforderungen erfüllen:

Personenzahl pro Ebene Mindestbreite von Treppen und anschließenden Hauptfluchtwegen Mindestbreite von Durchgängen und Türen im Verlauf von nach der Treppe anschließenden Hauptfluchtwegen
bis 30 1,00 m 0,90 m
bis 40 1,20 m 1,05 m
bis 50 1,40 m 1,25 m
bis 60 1,80 m 1,65 m
bis 70 2,40 m 2,25 m

Fahrsteige, Fahrtreppen sowie Steigleitern und Steigeisengänge sind im Verlauf von Hauptfluchtwegen nicht zugelassen.

Weitere Vorgaben der ASR A2.3

Zur Ausführung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben gibt die Arbeitsstättenregel diese Punkte vor:

Betroffener Bereich Vorgaben der ASR A2.3
allgemein
  • Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege müssen durchgehend frei begehbar sein und dürfen nicht von Möbeln oder Gegenständen blockiert werden.
    → Nur so können sie jederzeit genutzt werden.
Flucht- und Rettungswege
  • Alle Fluchtwege sind nach ASR A2.3 deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss in Fluchtrichtung erfolgen und ist an gut sichtbaren Stellen innerhalb der Erkennungsweite einzurichten.
    → Notwendige Sicherheitszeichen: E001 „Notausgang (links)“ oder E002 „Notausgang (rechts)“ + Zusatzzeichen „Richtungspfeil“ gemäß der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung“.
  • Aufzüge dürfen nicht Bestandteil des Fluchtwegs sein, da sie im Gefahrenfall ggf. nicht genutzt werden können.
  • Ebenfalls im ersten Fluchtweg nicht zulässig sind:
    • Fahrsteige
    • Fahrtreppen
    • Wendel- und Spindeltreppen
    • Steigleitern
    • Steigeisengänge
  • Bei Fluchtwegen durch Schrankenanlagen: Sperreinrichtungen müssen sich schnell und ohne Hilfsmittel mit maximal 150 Newton (N) in Fluchtrichtung öffnen lassen.
  • Alle Fluchtwege benötigen eine eigene Sicherheitsbeleuchtung, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung ein sicheres Verlassen nicht gewährleistet ist. Sie ist insbesondere in Arbeitsstätten mit einer der folgenden Eigenschaften erforderlich:
    • Es gibt viele anwesende Personen, eine größere Anzahl an Stockwerken, Bereiche erhöhter Gefährdung oder Bereiche unübersichtlicher Fluchtwegführung.
    • Nicht ortskundige Personen nutzen die Arbeitsstätte.
    • Im Gefahrenfall müssen die Anwesenden große Räume durchqueren, etwa Hallen, Großraumbüros oder Verkaufsgeschäfte.
    • Es gibt keine Tageslichtbeleuchtung, z. B. in Kellerräumen.
  • Das Ende des Fluchtwegs muss so groß sein, dass sich kein Rückstau bildet. Außerdem darf es nicht durch Verkehrswege, öffentliche Straßen etc. führen.
Notausgänge
  • Notausgänge und -ausstiege, die von außen verstellt werden können, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Außerdem sind sie durch weitere Maßnahmen zu schützen, z. B. mithilfe von Abstandsbügeln für Kraftfahrzeuge.
  • Notausstiege benötigen fest angebrachte Aufstiegshilfen wie Treppen, Steigeisen oder Podeste.
  • Mindestmaße für Notausstiege:
    • lichte Breite: 0,90 m
    • lichte Höhe: 1,20 m
Sicherheitsbeleuchtung
Türen
  • Manuell betätigte Türen in Notausgängen müssen sich in Fluchtrichtung öffnen. Die Aufschlagrichtung aller anderen Türen im Gebäude hängt von der Gefährdungsbeurteilung ab.
  • Karussell- und Schiebetüren, die nur manuell geöffnet werden, dürfen nicht in Fluchtwege münden; automatische Türen und Tore nur in Räumen ohne bzw. mit gewöhnlicher Brandgefährdung oder in Räumen mit erhöhter Brandgefahr mit selbstständigen Feuerlöscheinrichtungen.
  • Türen im Verlauf von Fluchtwegen und Notausstiegen müssen leicht und ohne besondere Hilfsmittel zu öffnen sein.
  • Verschließbare Türen und Tore, die sich an Fluchtwegen befinden, müssen sich jederzeit von innen und ohne besondere Hilfsmittel leicht öffnen lassen.
Unterweisung
  • Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten über folgende Punkte regelmäßig (mindestens einmal jährlich) unterweisen:
    • Verlauf der Fluchtwege
    • Erforderliche Maßnahmen bei Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge
    • Kennzeichnung der Notausgänge und Fluchtwege
    • Verhalten im Gefahrenfall
  • Hilfe bei der Erstellung, Umsetzung und Dokumentation der Unterweisung bietet die Software „Unterweisung direkt“.
Evakuierungsübung
  • Sobald im Betrieb ein Flucht- und Rettungsplan erstellt werden muss, haben regelmäßig entsprechende Evakuierungsübungen stattzufinden. Damit soll der Arbeitgeber folgende Punkte prüfen:
    • Kann die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden?
    • Erreicht die Alarmierung alle anwesenden Personen?
    • Kennen die anwesenden Personen die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung und können danach handeln?
    • Lassen sich die Fluchtwege schnell und sicher benutzen?
    • Sind die zu evakuierenden Bereiche frei von Personen?
  • In der Praxis erfolgt eine solche Übung meist alle zwei bis fünf Jahre.
  • Evakuierungshelfer und andere an der Übung beteiligte müssen mindestens einmal jährlich vom Arbeitgeber unterwiesen werden.

Neben Angaben zu Flucht- und Rettungswegen beschreibt die ASR A2.3 den Aufbau und die Verwendung betrieblicher Flucht- und Rettungspläne.

So muss der Flucht- und Rettungsplan aussehen

Wie ein ordnungsgemäßer Flucht- und Rettungsplan aussehen muss, zeigt die Online-Software „Fluchtplan Manager“. Sie ermöglicht das normgerechte Erstellen und Planen von Feuerwehr-, Flucht- und Rettungsplänen. Aber auch bereits erstellte Pläne lassen sich mit der Software aktualisieren und neuen Gegebenheiten im Betrieb anpassen. Das ist in drei einfachen Schritten möglich:

  1. Grundriss hochladen.
  2. Fluchtwege und Rettungszeichen ergänzen.
  3. Ausdrucken und fertig.

Dank integrierter normgerechter Symbole und Grafiken entsprechen die mit der Software erstellten Pläne in jedem Fall den aktuellen rechtlichen Vorgaben. Dazu kommen hilfreiche Infotafeln, Verhaltensanweisungen und Mustervorlagen.

Produktempfehlung

Erstellen oder aktualisieren Sie jetzt den Flucht- und Rettungsplan Ihrer Arbeitsstätte mit dem „Fluchtplan Manager“!

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Der Flucht- und Rettungsplan muss bestimmte Punkte beinhalten und rechtlichen Anforderungen wie der ASR A2.3 genügen. Mit dem „Fluchtplan Manager“ erstellen Arbeitgeber sowie Brandschutzverantwortliche schnell und einfach einen Flucht- und Rettungsplan für das Gebäude.
Bild: © Bettina – stock.adobe.com

Weiterführende Informationen sind zusammengefasst im Beitrag „Flucht- und Rettungsplan – wann ist er erforderlich und was ist bei der Erstellung zu beachten?“.

Welche Ziele werden mit Erstellung der ASR A2.3 verfolgt?

Mit den Vorgaben der Arbeitsstättenregel soll gewährleistet werden, dass im Gefahrenfall alle anwesenden Personen die Arbeitsstätte sicher verlassen können. Hierfür wird empfohlen, die Verantwortlichen vor Ort bereits im Rahmen des baulichen und organisatorischen Brandschutzes ihren Flucht- und Rettungsplan für das Gebäude erstellen und Notausgänge sowie Flucht- und Rettungswege festlegen. Sonderbauten oder jene mit vielen Ortsunkundigen etc. müssen einen solchen Plan anfertigen, kleine Betriebe oder jene ohne besondere Gefährdung können ihn erstellen.

Inhaltlich basiert die ASR A2.3 auf § 3a Abs. 1, § 4 Abs. 4 und Punkt 2.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie führt die dort genannten Punkte weiter aus und gibt Arbeitgebern sowie Brandschutzverantwortlichen konkrete Vorgaben an die Hand.

ASR A2.3 aktuell: Welche Fassung gilt derzeit?

Die derzeit neueste Fassung der Arbeitsstättenregel erschien im März 2022. Der erste Entwurf kam bereits im August 2007 heraus. Seitdem wurde die Regel einige Male aktualisiert. Die nachfolgende Übersicht zeigt den Verlauf und die wichtigsten Änderungen der ASR A2.3.

Fassung Datum Änderungen
ursprüngliche Ausgabe August 2007 -
erste Änderung Juni 2011 Neu hinzugefügt: Punkt 10 „Ergänzende Anforderungen für Baustellen“
zweite Änderung Dezember 2011 Anpassung von Inhaltsverzeichnis und Anwendungsbereich
dritte Änderung September 2013 Aktualisierung des Anwendungsbereichs
vierte Änderung April 2014 formale Änderungen
fünfte Änderung Januar 2017 formale Änderungen
sechste Änderung März 2022 Grundlegende Überarbeitung und Übernahme einiger Punkte aus der ASR A3.4/7

Welche Passagen jeweils geändert wurden, zeigt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf ihrer Website.

Diese ASR sind ebenfalls aktuell wichtig

Allerdings bestimmt nicht nur die Fluchtwege-ASR die Planung der Wege und Notausgänge. Auch diese beispielhaften Regelwerke müssen Brandschutzverantwortliche kennen, wenn sie Fluchtwege im Betrieb bestimmen sollen:

Eine Gesamtübersicht über die neuesten Arbeitsstättenregeln bietet das Handbuch „Die neue Arbeitsstättenverordnung“. Da die ASR die Vorgaben der ArbStättV konkretisieren, müssen Brandschutzverantwortliche auch die Vorgaben dieser Verordnung kennen. Mit den hilfreichen Kommentierungen des Handbuchs verschaffen sich Verantwortliche schnell einen Überblick über die wichtigsten Inhalte.

Wer eine Zusammenfassung zu aktuellen Regelwerken benötigt, die speziell den Brandschutz betreffen, dem hilft das „Handbuch Brandschutzvorschriften“. Es bietet eine Übersicht der wichtigsten DIN-Vorschriften und Brandschutzvorschriften mit praktischen Kommentierungen – kompakt im Taschenformat für das Begehen der Arbeitsstätte vor Ort.

Quellen: „Die neue Arbeitsstättenverordnung“, „Handbuch Brandschutzvorschriften“, baua.de

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