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TRGS 510: Neufassung 2021 mit aktualisierten Anforderung an die Lagerung von Gefahrstoffen

© endostock – stock.adobe.com

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ wurde umfassend überarbeitet und am 16.02.2021 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Erfahren Sie hier die wichtigsten Änderungen in der Neufassung und sichern Sie sich eine Checkliste für den Betrieb von Gefahrstofflagern.

Neufassung der TRGS 510: Das sind die Änderungen 2021

Die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ beschreibt den allgemein anerkannten Stand der Technik und konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Wenn sich der Betreiber eines Gefahrstofflagers an die Vorgaben dieser Technischen Regel hält, kann er davon ausgehen, die gesetzlichen Bestimmungen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz seiner Mitarbeiter einzuhalten. Konkret definiert die TRGS 510 den technischen und organisatorischen Mindeststandard für die Lagerung von Gefahrstoffen in Einzelgebinden in beweglichen Behältern wie Fässern, Behältern, Kartonagen, IBC etc.

Bereits im Dezember 2020 lag der Entwurf zur neuen Fassung der TRGS 510 vor. Seit dem 16.02.2021 ist diese in Kraft und löst die Vorgängerversion aus dem Jahr 2019 ab. Das sind die wesentlichen Änderungen in der Fassung 2021: 

  • Der Anwendungsbereich der TRGS 510 wurde um das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen erweitert. 
  • Tabelle 1 wurde angepasst und ergänzt.
  • Verweise auf die Stoffrichtlinie 67/548/EWG wurden aus der neuen TRGS 510 ganz gestrichen. 
  • Im Abschnitt 4.3 „Zugangsbeschränkung für besondere Gefahrstoffe“ werden nun die Zugangsbeschränkungen zusammengefasst und Anforderungen an die Zugangsbeschränkung in Industrieparks ergänzt. 
  • Die Anforderungen für die Lagerung im Lager werden in der Neufassung in einen eigenen Abschnitt 5 „Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern“ verschoben. 
  • Dadurch ergeben sich weitere Schiebungen: Der alte Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 7 und dieser wiederum zu Abschnitt 13. 
  • Mit der neuen TRGS 510 erhalten Betreiber von Gefahrstofflagern die Möglichkeit, alle Gefahrstoffe in Sicherheitsschränken zu lagern und damit trotzdem die Anforderungen der Abschnitte 5, 7 und 13 zu erfüllen. 
  • Die Anforderungen an die Zusammenlagerung nach Abschnitt 13 sind erst dann zu erfüllen, wenn auch im Gefahrstofflager gelagert werden muss. 
  • Die Bezeichnung der Lagerklassen ist in der Neufassung der TRGS 510 nur noch gemäß dem Fließschema des Anhangs 2 zuordenbar. Die Bezeichnung der Lagerklassen wurde demnach aus der Zusammenlagerungstabelle in Abschnitt 13 gestrichen. 
  • Die Anlagen 1, 2 und 6 wurden gestrichen und Anlage 5 in Abschnitt 12 integriert. 
  • Anlage 3 ist nun Anhang 1 „Lagerung in Sicherheitsschränken“.
  • Anlage 4 ist jetzt Anhang 2 „Zuordnung der Lagerklassen“.  

Die neuen Anforderungen an Gefahrstofflager sowie Regelungen der anderen Technischen Regeln für Gefahrstoffe sind detailliert und kommentiert im Praxishandbuch „Die Gefahrstoffverordnung“ zu finden. Das Werk gibt Verantwortlichen praxisnahe Handlungsempfehlungen, Umsetzungshilfen und Arbeitshilfen an die Hand. 

TRGS 510: allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen   

Die TRGS 510 beschreibt hinsichtlich der technischen und bauweisenorientierten Betrachtung die allgemeinen Schutzmaßnahmen, die im Wesentlichen Folgende sind: 

  • Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann. 
  • Räume, in denen toxische und krebserzeugende, oxidierende sowie entzündbare Gase und Flüssigkeiten gelagert werden, müssen gemäß TRGS 510 mit feuerhemmenden Wänden ausgestattet sein. Außerdem darf der Lagerraum keine Bodenabläufe enthalten und der Boden muss undurchlässig sein. 
  • Für einige entzündbare Gase, Aerosole und Feststoffe sowie selbsterhitzende Stoffe müssen Betreiber von Gefahrstofflagern besondere bauliche Anforderungen erfüllen: 
    • Feuerwehrzugänge, Stellplätze sowie passende Löschmittel in ausreichender Anzahl bereitstellen. 
    • Dach des Gefahrstofflagers mit harter Bedachung ausstatten. 
    • Feuerlöscher müssen die Anforderungen der ASR 2.2, Türen und Tore der ASR A1.7 erfüllen. 
  • Grundsätzlich sollen Gefahrstoffe nicht im selben Raum gelagert werden. Die TRGS 510  unterscheidet dabei zwischen „Zusammenlagerung möglich“, „Getrenntlagerung“ und „Separatlagerung“. Eine Übersicht über die wesentlichen technischen-baulichen und organisatorischen Punkte der TRGS 510 enthält das Handbuch „Die Gefahrstoffverordnung“.

Gefahrstofflager: Checkliste

Der im Sinne des Arbeitsschutzes sichere Betrieb von Gefahrstofflagern basiert auf der Festlegung von Schutzmaßnahmen, die gemäß dem TOP-Prinzip festgelegt wurden (technische, organisatorische und prozessorientierte Betrachtung). Die TRGS 510 bildet die notwendige Handlungsgrundlage. Die nachfolgende Übersicht der vorzunehmenden organisatorischen Maßnahmen kann als Checkliste dienen, die Regelungen der TRGS 510 sind dabei näher ausgearbeitet:

Maßnahmen 
  Lagerzonen nach TRGS 510 
  • Lagerräume im Vorfeld in die gewünschten Lagerzonen aufteilen.
  • Zusammenlagerungsverbote gemäß TRGS 510 beachten (s. Zusammenlagerungstabelle). 
  Informationen über den Gefahrstoff 
  Allgemeine Schutzmaßnahmen nach TRGS 500 und 510 
  • Essen und Trinken sind im Gefahrstofflager verboten.
  • Gefahrenquellen wie Zündquellen müssen reduziert bzw. beseitigt werden. 
  • Die Lagerung darf nicht ungeordnet erfolgen. 
  • Fahr- und Fußwege müssen frei bleiben. 
  • Transportgeräte müssen den Anforderungen gerecht werden. Evtl. sind EX-geschützte Geräte anzuschaffen. 
  • Flucht- und Rettungswege müssen in ausreichender Menge aushängen.  
  • Die Auswahl der Schutzmaßnahmen erfolgt je nach der Gefährdung, die vom jeweiligen Gefahrstoff (TRGS 510) ausgeht, und je nach den örtlichen Gegebenheiten.  
  Gefährdungsbeurteilung 
  Überprüfen auf EX-Schutz 
  • Viele Gefahrstoffe dünsten aus, deshalb müssen Betreiber von Gefahrstofflagern ermitteln, ob eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen könnte.  
  Sicherheitszeichen anbringen (ASR A1.3 i.V.m. DIN 4844-2 und TRGS 510) 
  • Gefahrstofflager müssen von außen gut sichtbar zu erkennen sein. 
  • Für einige Gefahrstoffe gilt nach TRGS 510 eine spezielle Beschilderung. 
  Gefahrstoffverzeichnis
nach TRGS 510 
  • Die TRGS 510 fordert ein Gefahrstoffverzeichnis. Mindestangaben sind: 
    • Bezeichnung des Gefahrstoffs 
    • UN-Nummer
    • Angaben zu Gefährlichkeit und Eigenschaften 
    • Lagerklasse
    • die gelagerten Mengen
    • Lagerbereich / Lagerort (Skizze)
  • Dieses Gefahrstoffverzeichnis sollte an einem anderen Ort als dem Lagerort aufbewahrt werden, damit es im Gefahrenfall u. a. der Feuerwehr zur Verfügung gestellt werden kann.  
  Brandschutzübungen
nach TRGS 510
  • Nach TRGS 510 sind Brandschutzübungen nicht optional, sondern müssen in „regelmäßigen, angemessenen Abständen“ durchgeführt werden.  
  Versicherungsbedingungen beachten 
  • Bezüglich der Lagerung von Gefahrstoffen müssen die Versicherungsbedingungen des Unternehmens genau studiert und umgesetzt werden.  

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Quellen: „Die Gefahrstoffverordnung“, Gemeinsames Ministerialblatt vom 16. Februar 2021

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