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"Arbeiten mit Druckluft – Gesundheitsgefährdungen bei Über- und Unterdruck"


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Arbeiten mit Druckluft – Gesundheitsgefährdungen bei Über- und Unterdruck

© kasarp – stock.adobe.com

Sind Beschäftigte während ihrer Arbeit Unter- oder Überdruck ausgesetzt, müssen Arbeitgeber bereits vorab besondere Schutzmaßnahmen ergreifen. Als wichtiges Regelwerk gilt die DruckLuftverordnung (DruckLV). Sie beschreibt Grenzwerte und Beurteilungskriterien, mit denen Sicherheitsverantwortliche feststellen, welche Maßnahmen sie für ihren Betrieb festlegen müssen. Worauf kommt es bei Arbeiten mit Druckluft an?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was sind Arbeiten mit Druckluft?
  2. Welche Gefahren drohen bei Über- und Unterdruck?
  3. Welche Schutzmaßnahmen sollten Arbeitgeber treffen?

Grenzwerte: Was sind Arbeiten mit Druckluft?

Unterdruck ist der Zustand, bei dem ein Mensch einem Druck ausgesetzt ist, der den regulären Luftdruck auf Meereshöhe unterschreitet, also niedriger als 1 bar ist. Arbeiten, bei denen ein leichter Unterdruck verhindern soll, dass gefährliche Stoffe (z. B. Asbest, Biologische Arbeitsstoffe) in die Umwelt gelangen, zählen aufgrund geringer Unterdrücke nicht zu Arbeiten in Unterdruck.

Überdruck ist der Zustand, bei dem ein Mensch einem Druck ausgesetzt ist, der höher ist als 1 bar. Grundsätzlich ist ein Überdruck bis 3,6 bar zulässig. Nicht zu Arbeiten in Überdruck zählen Tätigkeiten in Räumen, in denen aus lüftungstechnischen Gründen ein Druck herrscht, der geringfügig höher ist als der atmosphärische Druck (also weniger als 0,1 bar Überdruck). Auch Arbeiten mit Atemschutzgeräten, die z. B. entsprechend der DIN EN 137 als Überdruckpressluftatmer in Normaldruck zum Einsatz kommen, sind nicht als Arbeiten in Überdruck anzusehen.

Zwei wichtige arbeitsrechtliche Grundsätze:

In Druckluft von mehr als 0,1 bar Überdruck dürfen Arbeitnehmer unter 18 oder über 50 Jahre sowie chronisch Erkrankte, werdende und stillende Mütter nicht beschäftigt werden (Über 50 Jahren muss eine behördliche Ausnahme beim Gewerbearzt beantragt werden.)

In Druckluft von mehr als 3,6 bar Überdruck dürfen Arbeitnehmer nur mit staatlicher Ausnahmegenehmigung beschäftigt werden (§ 9 DruckLV). Taucharbeiten dürfen nur Personen ab 21 Jahren und bis 50 Jahre durchführen.

Beispiele für typische Druckluftarbeiten

Typische Beispiele für gewerbsmäßige Arbeiten unter Druckluft sind:

  • in Arbeitskammern über Schleusenzugänge
  • im Bereich des Tiefbaus als Schildvortrieb oder Caissonbau, u. a. im Tunnel- und Sielbau (z. B. U-Bahnen, Verkehrstunnel)
  • als bemannter Rohrleitungsbau
  • bei Dichtigkeitsprüfungen von Flugzeugkabinen und Taucherarbeiten (in Kombination mit Druckluftarbeiten)

Für die Ausübung dieser Tätigkeiten ist besonders qualifiziertes Personal erforderlich. Wichtig ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung hinsichtlich Drucklufttauglichkeit. Sie muss von einem nach § 13 DruckLV ermächtigten Arzt durchgeführt werden.

Hierbei müssen der Fachkundige und sein Vertreter die Tätigkeit beim örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt beantragen, schriftlich durch Nachweis. Mit diesem Antrag können sie ihre Tätigkeit anschließend durch einen Befähigungsschein belegen. Er wird i. d. R. auf drei Jahre befristet ausgestellt. Der Schein befähigt den Fachkundigen, Arbeiten in Druckluft zu leiten und den Betrieb in der Arbeitskammer ständig zu überwachen.

Sie bergen besondere Gesundheitsgefahren, die der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung bewerten muss.

Welche Gefahren drohen bei Über- und Unterdruck?

Die folgende Tabelle zeigt grundlegende Risiken, die bei Arbeiten mit zu starken Unter- bzw. Überdruck entstehen können. Danach folgen konkrete Symptome, die die Beschäftigten erleiden können.

Gefährdungen bei Überdruck Gefährdungen bei Unterdruck

Sehr schnelle Druckschwankungen wirken sich zunächst vorwiegend auf das Mittelohr und die Nasennebenhöhlen aus, insbesondere bei zu schnellem Aufstieg in größere Höhen beziehungsweise bei zu schneller Druckminderung aus.

Ab einer Druckabnahme von etwa 0,2 bar treten bei fast jedem Exponierten leichte Höhenbeschwerden wie leichte Kopfschmerzen, Schlaf- und Appetitstörungen sowie Dyspnoe (erschwerte Atmung) auf, die aber nach mehreren Tagen Höhenanpassung verschwinden.

Bei höherer Druckabnahme zeigen sich innerhalb von 4 bis 24 Stunden individuell unterschiedlich ausgeprägte Symptome der akuten Höhenkrankheit (u.a. Durchblutungsminderungen der Extremitäten), das Unfallrisiko erhöht sich.

Gesundheitsprobleme können schon ab einem Überdruck > 0,1 bar auftreten.

Bei zunehmendem Druck werden die in der Atemluft enthaltenen Gase, insbesondere Stickstoff, vermehrt aufgenommen.

Häufige Gesundheitsrisiken bei Druckluftarbeiten sind:

  • Barotrauma (mangelhafter Druckausgleich in Körperhöhlen)
  • Lungenüberdehnung
  • Arterielle Gasembolie (Luft im Blutsystem durch Risse in der Lunge)
  • Pneumothorax (Lungenfellriss – Zusammenfall eines Lungenflügels)
  • Emphyseme (Luft sammelt sich im Gewebe)
  • Caissonkrankheit (Dekompressionskrankheit, „bends“)
  • Tiefenrausch (N2-Narkose)
  • Vergiftungsgefahr beim Schweißen und Trennen in engen Räumen
  • Mentale Überforderung/psychische Belastung

Hinzu kommt eine erhöhte Brandgefahr durch Druckluft, weshalb betroffene Betriebe mögliche Zündquellen zwingend vermeiden sollten. Auch ergonomisch ungünstige Bedingungen (z. B. enge Räume, Lärm, Hitze, Körperhaltung, Heben und Tragen) drohen bei Arbeiten mit Druckluft.

Um solche Gesundheitsrisiken zu umgehen, muss der Arbeitgeber bestimmte Grenzwerte einhalten. Sie werden u. a. von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) veröffentlicht.

Welche Schutzmaßnahmen sollten Arbeitgeber treffen?

Die folgende Übersicht zeigt, welche Maßnahmen Arbeitgeber umsetzen sollten, wenn in ihrem Betrieb Arbeiten mit Druckluft stattfinden.

Branchenübergreifende Maßnahmen 
Arbeitszeit
  • Maximal 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche
  • 12 Stunden Freizeit zwischen den Schichten
  • nach 4 Stunden Arbeitszeit: 30 Minuten Pause
Aufenthaltszeit

Maximale Aufenthaltszeiten in Druckluft gemäß gültiger Drucklufttabellen kontrollieren. Beispiele:

  • bei 1,5 bar Überdruck: 6,00 h
  • bei 2,0 bar Überdruck: 4,45 h
  • bei 3,6 bar Überdruck: 2,00 h
Besondere Personengruppen Gesetzliche Anforderungen bei der Beschäftigung von besonderen Personengruppen berücksichtigen (Jugendliche, werdende Mütter, vorerkrankte Personen etc.).
Anlagenprüfung Arbeitskammern vor der Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen durch behördlich anerkannte Sachverständige prüfen lassen.
Nach der ersten Prüfung: Ständige Überwachung der Anlage durch Sachkundige und tägliche Dichtigkeitsprobe der Druckluftanlage (auch der Reserveanlagen).
Schleusen und Schachtrohre wiederkehrend prüfen, vor Ablauf von 3 Jahren bzw. nachdem sie zum dritten Mal neu installiert worden sind.
Facharzt Einen ermächtigten Arzt beauftragen mit spezieller arbeitsmedizinischer Fachkunde bzgl. Arbeiten in Druckluft (sog. Druckluftarzt).
Dafür sorgen, dass der Arzt während der Arbeits- und Wartezeiten jederzeit erreichbar ist und in angemessener Zeit, an der Arbeitsstelle zur Verfügung steht. Bei Arbeiten mit Druckluft von mehr als 2,0 bar muss er ständig, erreichbar sein.
Arbeitnehmer beraten und Drucklufterkrankte behandeln.
Fachkräfte  Bestimmte speziell geschulte Fachkräfte bestellen, die während des Betriebs festgelegte Überwachungsmaßnahmen umsetzen und bei Bedarf Brandbekämpfungs- oder Erste-Hilfe-Maßnahmen wahrnehmen.

Notwendige Fachkräfte nach DruckLV:

  • 1 Fachkundiger zur Leitung und Überwachung der Druckluftarbeiten
  • 1 Vertreter jeweils mit Befähigungsschein (Druckluftbauleiter)
  • 1 Sachkundiger für das Druckluftsystem
  • 1 Sachkundiger für die elektrischen Anlagen
  • 1 Schleusenwärter
  • 2 Sachkundige für Brandbekämpfung
  • 2 Betriebshelfer für Erste-Hilfe-Maßnahmen
Unterweisung der Beschäftigten Der leitende Fachkundige und der beauftragte Arzt sollen die Arbeitnehmer über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Einrichtungen und Schutzmaßnahmen unterweisen. Die Unterweisung muss vor Beginn der Beschäftigung und danach mindestens halbjährlich erfolgen.
 

Vor Beginn der Beschäftigung: Jedem Arbeitnehmer ein Merkblatt zur Unterweisung aushändigen. Dort müssen enthalten sein:

  • Hinweise zur Einrichtung
  • Gesundheitsgefahren
  • Gefahrenabwendungsmaßnahmen
Anzeige Anzeige für Arbeiten mit Druckluft spätestens 2 Wochen vor Beginn gegenüber der zuständigen Behörde melden.
Tätigkeiten im Bauwesen 
SiGeKo Bei Bauvorhaben größeren Umfangs: Der Bauherr muss i. d. R. einen Koordinator bestellen (SiGeKo). Er erstellt einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie eine Unterlage für spätere Arbeiten.
Taucharbeiten 
Einsatzleiter Taucheinsätze nur unter der Leitung eines schriftlich bestellten Taucheinsatzleiters durchführen lassen.
Kommunikation Die Verständigung zwischen Tauchern und Signalmann sicherstellen.
Ausrüstung Festgelegte Ausrüstung bereitstellen, die bestimmte Beschaffenheitsanforderungen erfüllt.
Bei Arbeiten in mehr als 6 bar Druck sollten künstliche Atemgase (Sauerstoff-Heliumgemische) eingesetzt werden.

Viele Vorgaben zu den o. g. Maßnahmen sind in der DruckLV beschrieben. Sie gilt nicht für Arbeiten in Taucherglocken ohne Schleusen und für Taucherarbeiten. Weitere Infos hierzu bietet die „Richtlinie für das Ausschleusen mit Sauerstoff nach Arbeiten in Druckluft“.

Um die passenden Maßnahmen für den eigenen Betrieb zu bestimmen, können Arbeitgeber die Hinweise aus dem „Sicherheitshandbuch Arbeitsschutz“ nutzen. Es bietet bewährte Vorlagen zum schnellen, sicheren Erstellen und Dokumentieren von Arbeitsschutzmaßnahmen. Außerdem bietet es Zugang zu einer umfangreichen Arbeitsschutz-Vorschriftendatenbank.

Quelle: „Sicherheitshandbuch Arbeitsschutz“

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